Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Folgende Märkte werden als sachlich relevant festgelegt:

1. Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);

2. Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);

3. Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt);

4. Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);

5. Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);

6. Endkundenmietleitungen bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Endkundenmarkt);

7. Terminierende Segmente von Mietleitungen mit niedrigen Bandbreiten bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);

8. Terminierende Segmente von Mietleitungen mit hohen Bandbreiten größer 2,048 Mbit/s bis einschließlich 155,52 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);

9. Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt);

10. Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);

11. Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Anschlüssen an Nichtprivatkunden.

Beachte: Bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß und idF BGBl. I Nr. 102/2011 hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind (vgl. § 133 Abs. 11, BGBl. I Nr. 70/2003).