. Folgende Märkte werden als sachlich relevant festgelegt:
1. Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
2. Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
3. Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt);
4. Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
5. Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
6. Endkundenmietleitungen bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Endkundenmarkt);
7. Terminierende Segmente von Mietleitungen mit niedrigen Bandbreiten bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
8. Terminierende Segmente von Mietleitungen mit hohen Bandbreiten größer 2,048 Mbit/s bis einschließlich 155,52 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
9. Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt);
10. Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
11. Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Anschlüssen an Nichtprivatkunden.
Beachte: Bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß §§ 36 und 37 TKG idF BGBl. I Nr. 102/2011 hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind (vgl. § 133 Abs. 11, BGBl. I Nr. 70/2003).
