4. Abschnitt
Ausbildung, Information
Ausbildung, Übungen
(1) Die Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.
(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Lawinenkommissionen eine ausreichende Kenntnis der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Gefährdungen, vermittelt wird.
(3) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.
(4) Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.
(5) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.
