Landes-Katastrophenschutzplan
Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erstellen; und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Landes-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.
