Bezirks-Katastrophenschutzplan
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Anhören der Bezirks-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Gemeinde-Katastrophenschutzpläne einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erstellen; und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Landesregierung vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.
