Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) die Verschwiegenheitspflicht nach verletzt,

b) unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, Pflegeplätze vermittelt,

c) ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die nach erforderliche Bewilligung aufnimmt,

d) unbefugt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, eine Adoption vermittelt,

e) eine Einrichtung im Sinn des , , oder ohne die nach diesen Bestimmungen jeweils erforderliche Bewilligung betreibt,

f) eine Einrichtung im Sinn des oder ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb nimmt,

g) eine Wohnung im Sinn des oder 22b ohne Vorliegen der Kenntnisnahme der beabsichtigten Inbetriebnahme in Betrieb nimmt,

h) den Verpflichtungen nach , gegebenenfalls in Verbindung mit , oder nicht nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f, g und h sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. d mit einer Geldstrafe bis zu 36.500,– Euro zu ahnden.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.