Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.