7. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
7. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.