Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Anzeigegebühren, Eventgebühren und sonstige Gebühren

Anzeigegebühren

. Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 100 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung.