4. Abschnitt
Frequenzzuteilungsgebühr
. (1) Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß ergebenden Gebühr.
(2) Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Abs. 1 eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.
