Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Frequenzzuteilungsgebühr

. (1) Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß ergebenden Gebühr.

(2) Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Abs. 1 eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.