Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die in den folgenden Abschnitten festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Dienste gemäß § 36 Abs. 5 letzter Satz TKG 2021.