Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem in genannten Zeitpunkt ein.

(2) Gebührenforderungen gemäß Abs. 1 werden vier Wochen nach Ausfertigung der Zahlungsaufforderung fällig.

(3) Die Berechnung wiederkehrender Gebühren beginnt mit dem 1. Jänner. Die Gebühren sind anteilsmäßig für ein Quartal jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Nicht begonnene Quartale eines Jahres sind nicht und begonnene Quartale zur Gänze zu berücksichtigen.

(4) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die für den Zeitpunkt ab Wegfall der Verpflichtung gemäß Abs. 3 berechneten und bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten. Dies gilt nicht für den Fall des Verzichts gemäß bei Vergebührungstatbeständen gemäß den bis 15.