Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 3.

(1) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuche anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass durch nach derselben erfolgte grundbücherliche Eintragungen ein Anspruch auf vorläufige Einvernehmung oder ein Recursrecht nicht begründet wird.

(2) Die Anmerkung ist nach rechtkräftiger Durchführung des eingeleiteten Verfahrens zu löschen.

Beachte: Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch , BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.