§. 4.
Hinsichtlich der Zustellungen und des Recurses gelten die Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchgesetzes.
Beachte: Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.
