§. 2.
(1) Vor Fällung des Erkenntnisses ist durch das Grundbuchsgericht der Sachverhalt genau zu erheben und sind die interessirten Parteien, allenfalls auch die betheiligten Verwaltungsbehörden zu hören. Hiebei ist nach den Grundsätzen des Verfahrens in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vorzugehen und ist auf eine gütliche Beilegung widerstreitender Privatinteressen hinzuwirken.
(2) Das Erkenntnis ist im verstärkten Senate des Oberlandesgerichtes zu beschließen.
(3) Gegen das Erkenntnis auf Löschung steht den Interessenten (und dem Oberstaatsanwalte) der Recurs an den Obersten Gerichtshof zu.
(4) Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft desselben in Vollzug zu setzen.
Beachte: Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.
