Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 1.

(1) Das Oberlandesgericht hat, wenn es in Kenntnis kommt, daß eine Eintragung im Grundbuche vorgekommen ist, welche nach dem bestehenden Gesetze dem Gegenstande und Inhalte nach eine grundbücherliche Eintragung überhaupt nicht bilden kann, von amtwegen auf die Löschung der Eintragung zu erkennen. Zu diesen gesetzwidrigen Eintragungen gehört insbesondere die dem Gesetze widerstreitende Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen.

(2) Wenn auf Grund der gesetzwidrigen Eintragung grundbücherliche Rechte für dritte Personen eingetragen wurden, so ist auch auf deren Löschung zu erkennen.

Beachte: Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch , BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.