Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Unfallversicherungsträger und die Pensionsversicherungsträger werden im Rahmen der in den bis 49 geregelten Beziehungen den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt.