Die Unfallversicherungsträger und die Pensionsversicherungsträger werden im Rahmen der in den bis 49 geregelten Beziehungen den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt.
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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Unfallversicherungsträger und die Pensionsversicherungsträger werden im Rahmen der in den bis 49 geregelten Beziehungen den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt.