Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

(1) Soweit Ausbildungsnachweise, hinsichtlich derer ein Antrag auf Anerkennung als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes eingebracht wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß bzw. angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens drei Viertel des in bzw. angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist für die Anerkennung die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 14 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes erforderlich, wobei eine entsprechende Berufspraxis mit zu berücksichtigen ist.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die in einer gemäß Art. 49a Abs. 3 der Richtlinie 2013/55/EU angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.