Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer und zur Eigenbestandsbesamerin

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer und zur Eigenbestandsbesamerin gilt bis 5 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

a) die Lehrinhalte gemäß sind in einem für Eigenbestandsbesamungen ausreichenden Ausmaß zu vermitteln;

b) der Ausbildungslehrgang für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden hat mindestens 24 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten und der Ausbildungslehrgang für Schweine hat mindestens 12 Stunden bzw. Unterrichtseinheiten vorzusehen.