Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

(1) Tierseuchen im Sinne dieser Verordnung sind die im § 16 des Tierseuchengesetzes aufgezählten oder auf Grund von Verordnungen nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Tiererkrankungen.

(2) Ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne dieser Verordnung sind Tiere aller Art, die sich in einer in genannten Einrichtung befinden und auf Grund eines Seuchenverdachtes oder -ausbruches als Träger von Erregern einer Tierseuche anzusehen sind oder diese Erreger weiterverbreiten können.