Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben des Tierseuchenfonds sind:

a) die Leistung einer Entschädigung bei Verlust eines Tieres durch eine Tierseuche oder eine sonstige Tierkrankheit, wenn hierfür nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 522/1982, keine oder eine 80 v.H. des gemeinen Schätzwertes des Tieres nicht erreichende Entschädigung geleistet wird;

b) die Leistung einer Entschädigung, wenn ein Tier auf Anordnung des Amtstierarztes beseitigt wurde und der Seuchenverdacht sich später durch eine Untersuchung nicht bestätigt hat;

c) die Tragung der Kosten für Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen und sonstigen Tierkrankheiten.