Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Gemeinde hat die festgestellten Beiträge einzuheben und nach Abzug einer Einhebungsentschädigung von 4 v.H. der eingehobenen Summe an den Tierseuchenfonds abzuführen.

(2) Rückständige Beiträge sind wie rückständige Gemeindeabgaben einzutreiben.