Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufzeichnungspflichten

. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind entsprechend § 8 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007, aufzuzeichnen.