Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Beiträge und Entschädigungen

Beitragspflichtige Tiere, Stichtag

(1) Die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, ist insbesondere zu ermitteln

a) auf Basis von amtlichen Systemen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren;

b) für Tiergattungen, bei denen Systeme nach lit. a nicht verfügbar sind, anhand der Tierlisten zum Mehrfachantrag-Flächen.

(2) Stichtag ist jeweils der 1. April.