Versagung und Einschränkung von Hilfeleistungen
(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende
a) seiner Mitwirkungspflicht nach nicht nachkommt, oder
b) zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.
(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.
