Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versagung und Einschränkung von Hilfeleistungen

(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende

a) seiner Mitwirkungspflicht nach nicht nachkommt, oder

b) zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.

(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.