Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausmaß der Hilfeleistungen

(1) Das Ausmaß der Hilfeleistungen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter nach zu bestimmen.

(2) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Hilfeleistung maßgebliche Voraussetzung, so ist das Ausmaß der Hilfeleistung neu zu bestimmen.