Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Voraussetzungen für die Leistungsgewährung

Allgemeines

(1) Hilfeleistungen nach werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind und sich in einer Notlage befinden. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung, sofern der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten

a) ab dem Tag der Aufnahme in die Pflegeinrichtung, oder

b) ab der Bestellung eines zur Antragstellung befugten gesetzlichen Vertreters, wenn der Hilfesuchende zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeinrichtung in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt und nicht vertreten gewesen ist,

erfolgt. Ansonsten gebührt die Leistung ab dem Tag der Antragstellung.

(2) Hilfeleistungen nach den , 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- und pflegebedürftig sind. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt ab dem Tag der Antragstellung. Die bis 29, und Abs. 2 und die bis 36 gelten nicht.