Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gutachten über klimatische Veränderungen

(1) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort oder Luftkurort erstreckt, hat alle fünf Jahre ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob die Voraussetzungen nach und d bzw. weiterhin vorliegen.

(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen.