Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände

. (1) Die Entschädigung für Tiere gemäß und ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Abs. 2 zu leisten.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen einen Werttarif für den Entschädigungswert von Tieren gemäß sowie im Falle einer Feststellung gemäß auch für diese festzulegen.

(3) Die Entschädigung für Gegenstände gemäß a und 3 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.

(4) Die Entschädigung für Vermögensschäden in Folge von einer Maßnahme gemäß ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme zu leisten.