Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Gesetze außer Kraft:

a) das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2026,

b) das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2026,

c) das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, mit Ausnahme der §§ 6a und 6b; diese treten mit dem Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen, die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Gleichbehandlungsbeauftragten, Stellvertreter(innen) der Gleichbehandlungsbeauftragten und Vertrauenspersonen, die (der) zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Antidiskriminierungsbeauftragte und (ihre) seine Stellvertreterin bzw. ihr (sein) Stellvertreter und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder, Ersatzmitglieder bzw. neuen Funktionsträger(innen) nach diesem Gesetz weiter im Amt.