3. Unterabschnitt
Förderung von Menschen mit einer Behinderung
Behindertenförderungsgebot
Der Dienstgeber hat
a) auf eine Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit einer Behinderung hinzuwirken und
b) nach Maßgabe des dafür zu sorgen, dass Menschen mit einer Behinderung durch geeignete Maßnahmen der Zugang zu einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, der berufliche Aufstieg oder die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung ermöglicht oder erleichtert wird (Behindertenförderungsgebot).
