2. Unterabschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, Geltendmachung von Ansprüchen
Anwendung von Bestimmungen
(1) Hinsichtlich
a) der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den , 31 oder 32,
b) der Rechtsfolgen einer Belästigung nach und
c) der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die bis 21 sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
a) der Fristen,
b) der Beweislast,
c) des Benachteiligungsverbotes und
d) der Nebenintervention durch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnittes haben,
die bis 26 sinngemäß.
