Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Unterabschnitt

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, Geltendmachung von Ansprüchen

Anwendung von Bestimmungen

(1) Hinsichtlich

a) der Rechtsfolgen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den , 31 oder 32,

b) der Rechtsfolgen einer Belästigung nach und

c) der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die bis 21 sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich

a) der Fristen,

b) der Beweislast,

c) des Benachteiligungsverbotes und

d) der Nebenintervention durch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnittes haben,

die bis 26 sinngemäß.