. Das Eisenbahnunternehmen hat die näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unterweisung der Triebfahrzeugführer in eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen Anordnungen ( des Eisenbahngesetzes 1957) zu regeln.
Schriftgröße: 100 %
