X. Erleichterungen
. Auf Anschlußbahnen kann die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen ohne die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erfolgen, sofern
– die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen der theoretischen und praktischen Unterweisung ( des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994) vermittelt werden und
– eine entsprechende nähere Regelung (insbesondere mit einer bestimmten Höchstnennleistung und einer bestimmten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit) in den gemäß des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungspflichtigen Betriebsvorschriften vorgesehen ist.
