Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei einem Eisenbahnunternehmen oder an einem sonstigen geeigneten Ort festzulegen.

(2) Für die Mitglieder der Prüfungskommission können Ersatzmitglieder bestellt oder nachbestellt werden.