. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei einem Eisenbahnunternehmen oder an einem sonstigen geeigneten Ort festzulegen.
(2) Für die Mitglieder der Prüfungskommission können Ersatzmitglieder bestellt oder nachbestellt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei einem Eisenbahnunternehmen oder an einem sonstigen geeigneten Ort festzulegen.
(2) Für die Mitglieder der Prüfungskommission können Ersatzmitglieder bestellt oder nachbestellt werden.