V. Prüfungskommission
. (1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist von einer Prüfungskommission abzunehmen.
(2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen ist durch Bescheid der zuständigen Behörde für fünf Jahre zu bestimmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
V. Prüfungskommission
. (1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist von einer Prüfungskommission abzunehmen.
(2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen ist durch Bescheid der zuständigen Behörde für fünf Jahre zu bestimmen.