Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Prüfungskommission

. (1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist von einer Prüfungskommission abzunehmen.

(2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen ist durch Bescheid der zuständigen Behörde für fünf Jahre zu bestimmen.