Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. HAUPTSTÜCK

Straf- und Schlussbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach letzter Satz, letzter Satz, , letzter Satz, , , und , im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.