4. HAUPTSTÜCK
Straf- und Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach letzter Satz, letzter Satz, , letzter Satz, , , und , im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
