Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so hat der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen () auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(2) Bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Ergebnis der Konsultationen) gebührend zu berücksichtigen.
(3) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat neben den Ergebnissen der Planung insbesondere auch zu enthalten:
a) eine aktuelle zusammenfassende Bewertung in Bezug auf die erheblichen Umweltauswirkungen,
b) Angaben über das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung,
c) eine Beschreibung etwaiger, mit der Entscheidung verbundener Umweltauflagen,
d) jene Aspekte des Projekts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen und
e) eine Beschreibung der in Bezug auf Art, Standort und Umfang der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessenen Überwachungsmaßnahmen.
(4) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren und den mitwirkenden Behörden () sowie den nach konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Die Behörde und die Standortgemeinde haben für die Dauer von sechs Wochen jeweils an ihrer Amtstafel einen Hinweis auf die Verlautbarung bekannt zu machen.
