Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abänderung von Regulierungsplänen

(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:

a) auf Antrag der Agrargemeinschaft,

b) bei Agrargemeinschaften nach auf Antrag der Gemeinde oder

c) von Amts wegen.

Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.

(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.