Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenbeteiligung der Agrargemeinschaft

Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaft zu verpflichten, die Kosten der Erstellung eines Wirtschaftsplanes ( und 67) insoweit zu tragen, als dadurch der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft nicht gefährdet wird.