Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand nach besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand nach besteht.
(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 31. März des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach an die Gemeinde zu entrichten; das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach ist glaubhaft zu machen.
