2. Abschnitt
Leerstandsabgabe
Abgabengegenstand
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für Wohnungen im Sinn des des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters aufweisen und für die keine Ausnahme nach vorliegt (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.
(2) Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
