Diese Durchführungsvorschriften können vom Gemeinsamen Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden. Änderungen werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Diese Durchführungsvorschriften können vom Gemeinsamen Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme auf einstimmigen Beschluß der Teilnehmerstaaten geändert werden. Änderungen werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.