Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung kann im Einvernehmen mit Verantwortlichen nach und c, unbeschadet ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung, die Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung für diese übernehmen.

(2) Die Verzeichnisse nach Abs. 1 sowie das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten des Amtes der Tiroler Landesregierung nach Art. 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung

a) erfüllen mit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Tirol die Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung und

b) dienen der Bereitstellung von Informationen nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung über das verarbeitungsspezifische Zusammenwirken gemeinsam Verantwortlicher und die verarbeitungsspezifische Aufteilung der Verpflichtungen nach der Datenschutz-Grundverordnung zwischen diesen.