Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtspflicht

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:

1. die untersuchten Personengruppen,

2. die Zahl der untersuchten Personen,

3. die Zahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosen, wobei gesondert die Zahl der behandlungsbedürftigen bzw überwachungsbedürftigen Personen anzugeben ist.