Ausnahmebewilligungen
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß und 3 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Markierungs- oder Informationstafeln sowie weitere Maßnahmen zur Besucherlenkung;
2. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind.
