Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

1. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen;

2. Lagerungen oder Ablagerungen von Gegenständen oder Materialien aller Art;

3. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen;

4. die Errichtung, die Erweiterung oder der Betrieb von Steinbrüchen, Schottergruben und ähnlichen Einrichtungen zur Sand- und Kiesgewinnung;

5. das Befahren von Flächen, die nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen;

6. das Campieren, das Zelten oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen udgl;

7. das Entzünden sowie das Abbrennen von Feuer, die Errichtung von Feuerstellen und das Grillen einschließlich der Benützung von Grillgeräten;

8. das Befahren der Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern;

9. jede standortwidrige Aufforstung und die Aufforstung von Schotterflächen oder Kiesbänken;

10. Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, selbständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät und unbemannten Luftfahrzeugen;

11. das Mitführen nicht angeleinter Hunde.

(2) In der temporären Schutzzone gelten darüber hinaus in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli jeden Jahres als Eingriffe:

1. das Betreten der Schotterflächen oder des Flussbettes, wobei auch sicherzustellen ist, dass mitgeführte Hunde nicht in diese Bereiche gelangen;

2. das Reiten und Radfahren auf den Schotterflächen oder im Flussbett;

3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 108/2023).

(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1, nicht jedoch vom Verbot des Abs. 2 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:

1. die Instandhaltung bestehender Anlagen;

2. die Entnahme von Schotter im Rahmen des Gemeingebrauchs () für den land- oder forstwirtschaftlichen Eigenbedarf oder für schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen;

3. die Entnahme von Schwemmholz;

4. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

6. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen sowie die Errichtung oder Aufstellung von Messeinrichtungen zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff WRG 1959.

(4) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:

1. das Betreten der temporären Schutzzone im Bereich des benetzten Flussbettes im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei;

2. das Betreten zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff WRG 1959;

3. das Betreten für wasserwirtschaftliche Zwecke gem § 72 Abs 1 lit a bis h WRG 1959.

(5) Von den Verboten gemäß Abs 1 und Abs 2 ausgenommen sind Maßnahmen, die in Landschaftspflegeplänen einschließlich allfälliger Detailpläne (§ 35 NSchG) vorgesehen sind.

(6) Die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, beziehen sich auf jene Fassung, die dieses Gesetz bis zur Änderung durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018 erhalten hat.