Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Prüfungsgebühr für die Tanzlehrerprüfung (§ 14 des Gesetzes über die Errichtung und Führung von Tanzschulen, LGBl. Nr. 12/1952) beträgt 25,44 €.