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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 40/1990

Änderung

LGBl Nr 111/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 lit. a des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 12/1956, wird verordnet:

Die Prüfungsgebühr für die Tanzlehrerprüfung (§ 14 des Gesetzes über die Errichtung und Führung von Tanzschulen, LGBl. Nr. 12/1952) beträgt 25,44 €.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. April 1957, LGBl. Nr. 35, womit die Prüfungsgebühr für die Tanzlehrerprüfung bestimmt wird, außer Kraft.

(3) in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.