Schutz von archiviertem Archivgut
(1) Öffentliches Archivgut ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benützung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Digitales öffentliches Archivgut ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so aufzubewahren, dass seine Lesbarkeit auf Dauer sichergestellt ist.
(2) Öffentliches Archivgut ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass der Zugang durch berechtigte Personen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
