Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Archivierung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse

(1) Die im genannten Einrichtungen haben zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht entweder ein eigenes Archiv einzurichten oder ihr Archivgut dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde nach Maßgabe des Abs. 4 anzubieten.

(2) Unterlagen, die bei den im genannten Einrichtungen anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 20 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist von der jeweiligen Einrichtung nach den Kriterien des selbst zu beurteilen.

(3) Die im und b genannten Einrichtungen können ihr Archivgut dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum anbieten, die im genannten Einrichtungen können ihr Archivgut der betroffenen Gemeinde zur Übernahme in das Eigentum anbieten, sofern es nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes oder der Gemeinde steht. Das Archivgut nach ist dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde zur Übernahme anzubieten, bevor es anderweitig abgegeben wird.

(4) und 5 gilt sinngemäß.