Archivierungspflichtige Stellen
(1) Das Archivgut des Landes ist nach Maßgabe des von der Landesregierung aufzubewahren.
(2) Das Archivgut der Gemeinde ist nach Maßgabe des vom Bürgermeister im Gemeindearchiv aufzubewahren.
(3) Das sonstige Archivgut von öffentlichem Interesse ist nach Maßgabe des von jenen Einrichtungen aufzubewahren, in deren Bereich das Archivgut anfällt.
